Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

4. Art und Umfang, Höhe der Finanzhilfe

4.1 Leistungsart

Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO.

4.2 Anteiliger Ausgleich

Es erfolgt ein Ausgleich der Schäden in Höhe von bis zu 100 Prozent.

4.3 Ausgleichsfähige Schäden

1Ausgleichsfähig sind nur Schäden, die im Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich Dezember 2022 entstanden sind. 2Die ausgleichsfähigen Schäden sind wie folgt zu ermitteln:

4.3.1 Schäden für die Leistungsempfänger nach Nummer 2.1: Aufgabenträger

1Die ausgleichsfähigen Schäden bestehen aus
tariflichen Mindereinnahmen,
Mindereinnahmen aus dem Ausgleich nach §§ 228 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
weiteren Schäden,
Minderung des Ausgleichs nach § 45a des PBefG,
Maßnahmen zum Schadensausgleich, unter anderem Notvergaben
und erhöhten Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse beim 9-Euro-Ticket sowie Ausgaben für die Endkundenkommunikation beim 9-Euro-Ticket
abzüglich der anzurechnenden Einsparungen. 2Nicht ausgleichsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen und entgangene Gewinne.

4.3.1.1 Tarifliche Mindereinnahmen

1Die pandemiebedingten tariflichen Mindereinnahmen sind Bestandteil des ausgleichsfähigen Schadens, soweit die Empfänger gemäß der zur Erbringung der Verkehrsleistung bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge das wirtschaftliche Risiko tragen. 2Zur Ermittlung der pandemiebedingten tariflichen Mindereinnahmen ist für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Tarife in Verkehrsgemeinschaften, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) die Differenz zwischen den unter Berücksichtigung der jeweils erfolgten Tarifmaßnahme auf das Jahr 2022 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 (Solleinnahmen 2022) und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2022 (Ist-Einnahmen) zu berechnen. 3Bei der Anpassung der Tarifeinnahmen des Jahres 2019 um die erfolgten Tarifmaßnahmen sind auch etwaige Änderungen in der Tarifstruktur oder die Einführung neuer Tarifangebote zu berücksichtigen und etwaige hierfür erhaltene Ausgleichsleistungen transparent darzustellen. 4Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Verbundtarifen, Tarifen in Verkehrsgemeinschaften, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT und dem BBDB-Tarif gemäß der Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des auf die Einnahmen der Jahre 2019 und 2022 anzuwendenden Aufteilungsschlüssels der jeweiligen Verbundorganisation für das Jahr 2022. 5Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften beziehungsweise dem Verbund/den Verkehrsgemeinschaften gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Vergleichszeitraum des Jahres 2022 geltenden Preise zu multiplizieren. 6Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 5 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. 7Das temporär eingeführte 9-Euro-Ticket geht nicht in die Berechnung der durchschnittlichen prozentualen Tarifanpassung ein. 8Die Verbundorganisation hat den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 9Berücksichtigt werden dürfen Mindereinnahmen aus ohne Rechtsverpflichtung vorgenommenen Erstattungen von Fahrgeldern an Kunden, insbesondere für Abonnements, soweit die Entscheidung über die Erstattung vor dem 1. Juni 2020 getroffen wurde und der Gesamtumfang der Erstattungen für den gesamten Tarifraum 5 Prozent der Gesamtfahrgeldeinnahmen aus Abonnementverkäufen des Jahres 2019 nicht übersteigt. 10Die Mindereinnahmen im Zusammenhang mit der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets dürfen berücksichtigt werden. 11Die Mindereinnahmen, die durch ohne die Pandemie vereinnahmte zusätzliche Tariferlöse aufgrund von wesentlichen Leistungsausweitungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayÖPNVG entstehen, dürfen in besonders nachzuweisenden Einzelfällen berücksichtigt werden. 12Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen Mindereinnahmen aus Erstattungen von Fahrgeldern an Kunden, insbesondere für Abonnements, soweit die Entscheidung über die Erstattung nach dem 1. Juni 2020 getroffen wurde und keine Rechtspflicht für die Erstattung bestanden hat.

4.3.1.2 Mindereinnahmen aus dem Ausgleich nach §§ 228 ff. SGB IX

1Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 4.3.1.1 Sätze 4 und 5 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 beziehungsweise die Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des jeweiligen für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes nach § 231 Abs. 4 und 5 SGB IX (2019 für hochgerechnete und 2022 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2022) zu berechnen. 2Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT und dem BBDB-Tarif gemäß der Einnahmeaufteilung der jeweiligen Verbundorganisation. 3Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge, soweit die Empfänger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko tragen.

4.3.1.3 Weitere Schäden

1In entsprechender Weise zu Nummer 4.3.1.1 sind die ebenfalls ausgleichsfähigen Schäden aus der Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen, soweit die Empfänger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko tragen. 2Darüber hinaus sind erhöhte Ausgleichszahlungen aus vor dem 1. Juni 2020 erlassenen allgemeinen Vorschriften der Empfänger an Verkehrsunternehmen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 ausgleichsfähig, soweit die Erhöhung der Ausgleichszahlungen aufgrund eines gesonderten Nachweises pandemiebedingt auf geringeren Fahrgeldeinnahmen der Verkehrsunternehmen im Vergleich zum Referenzzeitraum in den Monaten Januar bis Dezember 2019 zurückzuführen ist. 3Diese Schäden sind entsprechend zu begründen und nachzuweisen.

4.3.1.4 Minderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG

1Die Schäden aus den Minderungen der Ausgleichsleistungen für die Rabattierung der Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG sind ausgleichsfähig, soweit die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG dem Antragsteller gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zufließen. 2Der Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ausgleich, der sich bei der Verteilung der Solleinnahmen 2022 der Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr und der sich daraus ergebenden Stückzahlen ergeben hätte und dem tatsächlichen Ausgleich nach § 45a PBefG für das Jahr 2022.

4.3.1.5 Maßnahmen zum Schadensausgleich, unter anderem Notvergaben

1Ebenfalls ausgleichsfähig sind die Schäden aus erhöhten Ausgaben der Empfänger für Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022, soweit sie auf Maßnahmen zum Schadensausgleich beruhen. 2Ausgleichsfähig sind dabei nur Ausgaben im Umfang des Ausgleichs, der sich bei Anwendung der Nummern 4.3.2.1 bis 4.3.2.8 als Ausgleich an die Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 rechnerisch ergäbe. 3Als Maßnahmen zum Schadensausgleich gelten insbesondere Notvergaben nach Art. 5 Abs. 5 VO 1370 oder nach allgemeinem Vergaberecht, Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Anpassungen der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Gesellschaftereinlagen sowie weitere Maßnahmen im Einklang mit der VO 1370, soweit sie nach dem 1. März 2020 zum Ausgleich der Schäden veranlasst oder umgesetzt wurden. 4Dies kann in besonders nachzuweisenden Einzelfällen auch Ausgleichsleistungen für entfallene Deckungsbeiträge durch ohne die Pandemie vereinnahmte zusätzliche Tariferlöse aufgrund von wesentlichen Leistungsausweitungen bei Verkehren nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayÖPNVG beinhalten. 5Ausgleichsfähig sind darüber hinaus auch Verlustausgleiche im Sinne von Nummer 3.2 Satz 3 bis zu der in Satz 2 geregelten Höhe.

4.3.1.6 Erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse sowie Ausgaben für die Endkundenkommunikation beim 9-Euro-Ticket

1Erstattungsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse zur Ausgabe des temporär eingeführten 9-Euro-Tickets. 2Dabei wird für jedes ausgegebene Ticket, erstattete Ticket und preismäßig reduzierte Ticket eine Aufwandspauschale gewährt. 3Die Aufwandspauschale beträgt für im personenbedienten Verkauf erworbene Tickets sowie Abonnements und Großkundenverträge mit Einzelabwicklung 1,55 Euro. 4Für über digitale Kanäle, den Fahrerverkauf, den Automatenverkauf und den Verkauf durch Zugbegleiter erworbene 9-Euro-Tickets beträgt die Aufwandspauschale 0,60 Euro. 5Bei 9-Euro-Tickets, deren Ausgabe und Abwicklung durch Dritte erfolgt (insbesondere Semestertickets, Jobtickets, Sozialtickets), beträgt die Aufwandspauschale 0,30 Euro. 6Für den gesamten Aktionszeitraum gültige und zu 9-Euro-Tickets umgewandelte Dauerfahrausweise gelten als drei Tickets im Sinne dieser Regelung. 7Weiterhin kann der Empfänger Ausgaben für die Endkundenkommunikation zum temporären 9-Euro-Ticket geltend machen. 8Erstattungsfähig sind an Dritte geleistete nachgewiesene Ausgaben in Höhe von bis zu 0,10 Euro je 9-Euro-Ticket. 9Von der pauschalen Erstattung sind die über den von der Deutschland Mobil 2030 GmbH eingerichteten Vertrieb verkauften 9-Euro-Tickets ausgenommen. 10Für im Verbund ausgegebene 9-Euro-Tickets werden die Pauschalbeträge für Vertrieb und Kommunikation durch die Verbundorganisation im Rahmen der Einnahmeaufteilung zugewiesen. 11Weiterhin können Empfänger an die Deutschland Mobil 2030 GmbH geleistete Ausgaben für die Beteiligung an einer bundesweit koordinierten und branchenweit getragenen Bereitstellung eines Kampagnen- und Vertriebsbaukastens zum 9-Euro-Ticket geltend machen. 12Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen.

4.3.1.7 Anzurechnende Einsparungen

1Wird nicht nachgewiesen, dass die Betriebsleistungen im Gebiet oder Netz des Empfängers im Jahr 2022 in Wagen- beziehungsweise Zugkilometern mindestens dem Umfang des Jahres 2019 entsprechen, sind von den nach den Nummern 4.3.1.1 bis 4.3.1.6 ermittelten Schäden in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Pandemie vermiedene oder ersparte Aufwendungen der Empfänger in Abzug zu bringen. 2Dies sind insbesondere
verringerte Verkaufsprovisionen aufgrund geringerer Fahrausweisverkäufe, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen pandemiebedingten und durch das 9-Euro-Ticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen,
in direktem Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende geringere Ausgleichszahlungen an Verkehrs- und Eisenbahnunternehmen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aufgrund geringerer Verkehrsdienstleistungen (Nummer 4.3.2.1) oder aus allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Empfängers (Nummer 4.3.2.4),
eingesparte Personalkosten (zum Beispiel durch Kurzarbeitergeld),
Energie- und Kraftstoffkosteneinsparungen,
nicht entstandene Kosten für Wartungsarbeiten und Reparaturen,
nicht angefallene Infrastrukturentgelte,
von anderen Stellen erhaltene anderweitige Ausgleichszahlungen für die nach den Nummern 4.3.1.1 bis 4.3.1.6 berechneten Schäden,
weitere Ersparnisse.

4.3.2 Schäden für die Empfänger nach Nummer 2.2: Verkehrsunternehmen

1Die ausgleichsfähigen Schäden bestehen aus
Mindereinnahmen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen,
tariflichen Mindereinnahmen,
Mindereinnahmen aus dem Ausgleich nach §§ 228 ff. SGB IX,
weiteren Schäden,
Minderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG und
erhöhten Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse beim 9-Euro-Ticket sowie Ausgaben für die Endkundenkommunikation beim 9-Euro-Ticket
abzüglich der anzurechnenden Einsparungen. 2Nicht ausgleichsfähig sind entgangene Gewinne.

4.3.2.1 Mindereinnahmen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen

1Ausgleichsfähig ist die Differenz zwischen der regulär erwarteten Ausgleichsleistung aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag für das Jahr 2022 oder auf Basis des Referenzzeitraums im Jahr 2019 für das ungekürzte Leistungsangebot einschließlich ergänzender Dienstleistungen im Schadenszeitraum von Januar bis Juni 2022 und den tatsächlich erhaltenen Ausgleichsleistungen. 2Vorbehaltlich entsprechender beihilferechtlicher Rechtfertigung können über den Schadenszeitraum von Januar bis Juni 2022 hinaus finanzielle Nachteile ausgeglichen werden, die bei den Unternehmen und Aufgabenträgern des ÖPNV durch die Einführung des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juli bis August 2022 entstanden sind. 3Zu den ergänzenden Dienstleistungen gehören insbesondere die Zugbegleitung oder die Besetzung von Verkaufsstellen im Schadenszeitraum. 4Bei der Differenzbetrachtung sind Sanktionen sowie Boni und Mali aus Anreizregelungen zu berücksichtigen. 5Änderungen von zentralen Parametern im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019, wie zum Beispiel Strom- oder Kraftstoffpreise und Personalkosten, können bei der Berechnung berücksichtigt werden. 6Die Schäden sind jedoch nur ausgleichsfähig, soweit der jeweilige Aufgabenträger einen Antrag als Empfänger gemäß Nummer 2.1 stellt und dabei seine geringeren Ausgleichszahlungen berücksichtigt hat.

4.3.2.2 Tarifliche Mindereinnahmen

1Die entsprechend Nummer 4.3.1.1 berechnete Differenz der Fahrgeldeinnahmen ist für den in Nummer 4.3.2.1 genannten Schadenszeitraum berücksichtigungsfähig, soweit die Empfänger selbst erlösverantwortlich sind oder lediglich Verlustausgleiche im Sinne von Nummer 3.2 Satz 3 enthalten. 2Nummer 4.3.1.1 Satz 10 kann entsprechend angewendet werden. 3Für den Nachweis isolierter Schäden aus der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets berechnet der Empfänger für den Zeitraum Juni bis August die Differenz der Fahrgeldeinnahmen entsprechend Nummer 4.3.1.1. 4Mit der endgültigen Festsetzung reduziert die Bewilligungsbehörde die berechnete Differenz um die Pandemieeffekte. 5Dabei addiert die Bewilligungsbehörde die Schäden des Empfängers jeweils für die Zeiträume Januar bis Mai 2022 und September bis Dezember 2022, ermittelt einen durchschnittlichen Schaden je Monat für die beiden Zeiträume, berechnet durch Durchschnittsbildung den absoluten Pandemieschaden eines Monats im 9-Euro-Ticket-Aktionszeitraum und rechnet diesen durchschnittlichen Monat auf den Zeitraum Juni bis August 2022 hoch. 6Der Anteil des absoluten Pandemieschadens dieser Empfänger an der Summe aller Schäden des Empfängers im Zeitraum Juni bis August 2022 ist auch der prozentuale Reduzierungsbetrag zur Ermittlung der isolierten Effekte aus der Anerkennung des 9-Euro-Tickets.

4.3.2.3 Mindereinnahmen aus dem Ausgleich nach §§ 228 ff. SGB IX

1Bei Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach §§ 228 ff. SGB IX für den in Nummer 4.3.2.1 genannten Schadenszeitraum ist entsprechend Nummer 4.3.1.2 zu verfahren. 2Für den Nachweis isolierter Schäden aus der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets berechnet der Empfänger für den Zeitraum Juni bis August 2022 die Schäden entsprechend Nummer 4.3.1.2. 3Im Rahmen der Schlussabrechnung reduziert die Bewilligungsbehörde mit der endgültigen Festsetzung die berechnete Differenz um die Pandemieeffekte in Analogie zu dem in Nummer 4.3.2.2 beschriebenen Verfahren.

4.3.2.4 Weitere Schäden

1In entsprechender Weise sind die ebenfalls ausgleichsfähigen Schäden für den Schadenszeitraum von Januar bis August 2022 aus der Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. 2Die Schäden sind jedoch nur ausgleichsfähig, soweit der jeweilige Aufgabenträger einen Antrag als Empfänger gemäß Nummer 2.1 stellt und dabei seine geringeren Ausgleichszahlungen berücksichtigt hat.

4.3.2.5 Minderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG

1Die Schäden aus den Minderungen der Ausgleichsleistungen für die Rabattierung der Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG für den in Nummer 4.3.2.1 genannten Schadenszeitraum sind ausgleichsfähig, soweit die Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG nicht gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dem jeweiligen Aufgabenträger zufließen. 2Der Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ausgleich, der sich bei der Verteilung der Solleinnahmen der Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr und der sich daraus ergebenden Stückzahlen ergeben hätte und dem tatsächlichen Ausgleich nach § 45a PBefG für den in Nummer 4.3.2.1 genannten Schadenszeitraum.

4.3.2.6 Erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse sowie Ausgaben für die Endkundenkommunikation beim 9-Euro-Ticket

1Erstattungsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse zur Ausgabe des temporär eingeführten 9-Euro-Tickets und zur Endkundenkommunikation. 2Die Erstattungshöhe berechnet sich nach Nummer 4.3.1.6.

4.3.2.7 Anzurechnende Einsparungen

1Wird nicht nachgewiesen, dass die Betriebsleistungen im Gebiet oder Netz des Empfängers im Jahr 2022 in Wagen- beziehungsweise Zugkilometern mindestens dem Umfang des Jahres 2019 entsprechen, sind von den nach den Nummern 4.3.2.1 bis 4.3.2.6 ermittelten Schäden für den in Nummer 4.3.2.1 genannten Schadenszeitraum in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Pandemie vermiedene oder ersparte Aufwendungen der Empfänger in Abzug zu bringen. 2Dies sind insbesondere
verringerte Verkaufsprovisionen aufgrund geringerer Fahrausweisverkäufe, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen pandemiebedingten und durch das 9-Euro-Ticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen,
in direktem Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende geringere Vergütungsleistungen an Subunternehmen aufgrund geringerer Verkehrsleistungen, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen pandemiebedingten Forderungen des Subunternehmens auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen,
eingesparte Personalkosten (zum Beispiel durch Kurzarbeitergeld),
Energie- und Kraftstoffkosteneinsparungen,
nicht entstandene Kosten für Wartungsarbeiten und Reparaturen,
nicht angefallene Infrastrukturnutzungsentgelte,
von anderen Stellen erhaltene anderweitige Ausgleichszahlungen für die nach den Nummern 4.3.2.1 bis 4.3.2.6 berechneten Schäden,
weitere Ersparnisse.

4.3.2.8 Bundesregelung Fixkostenhilfe

1Wenn ein Unternehmen einen Schadensausgleich auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gemäß Nummer 3.5 geltend macht, so sind die danach möglichen Fixkostenhilfen dem nach Nummer 4.3.2 errechneten Schaden gegenüberzustellen. 2Unterschreiten die möglichen Fixkostenhilfen den nach Nummer 4.3.2 errechneten Schaden, ist der Schadensausgleich auf den Betrag der möglichen Fixkostenhilfen zu begrenzen. 3In den übrigen Fällen ist der nach Nummer 4.3.2 errechnete Schaden ausgleichsfähig.

4.4 Länderübergreifende Verkehre

1Erbringt ein Empfänger gemäß Nummer 2.2 Betriebsleistungen in mehreren Ländern und können die Schäden oder vermiedenen beziehungsweise ersparten Aufwendungen nicht eindeutig der Betriebsleistung in einem Land zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im jeweiligen Land erbrachten Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometer des Jahres 2022 den Ländern zuzuordnen. 2Die beteiligten Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.