Inhalt
11. Berichtswesen
1Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die jeweiligen Schäden und deren Aufteilung auf Anforderung zu berichten. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr unterrichtet die entsprechenden Gremien des Landtags in geeigneter Form.