Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

11. Berichtswesen

1Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die jeweiligen Schäden und deren Aufteilung auf Anforderung zu berichten. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr unterrichtet die entsprechenden Gremien des Landtags in geeigneter Form.