Inhalt

Text gilt ab: 12.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

2. Antragsberechtigte und Begünstigte

Antragsberechtigte und Begünstigte sind:

2.1 Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV

Antragsberechtigt und für den Empfang der Leistung berechtigt sind Aufgabenträger des ÖPNV, insbesondere die kommunalen Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV nach Art. 8 und 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) sowie die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) in ihrer Funktion gemäß Art. 16 BayÖPNVG.

2.2 Verkehrsunternehmen

1Antragsberechtigt und für den Empfang der Leistung berechtigt sind Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder als Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im allgemeinen ÖPNV gemäß § 8 Abs. 1 und/oder 2 des PBefG beziehungsweise im SPNV erbringen. 2Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.

2.3 Zweckverbände und/oder Verbundorganisationen als Sammelantragsteller

1Zweckverbände oder Verbundorganisationen sind als Sammelantragsteller für die Leistungsempfänger gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 „als Stellvertreter“ antragsberechtigt, soweit die Leistungsempfänger im Bezirk des Zweckverbandes Verkehrsleistungen erbringen oder an die Verbundorganisation angeschlossen sind. 2Verbundorganisationen im Sinne dieser Richtlinien sind auch Verkehrsgemeinschaften.

2.4 Aufgabenträger als Sammelantragsteller

1Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV im Sinne der Art. 8 und 9 BayÖPNVG sind als Sammelantragsteller, sowie für die Leistungsempfänger gemäß Nummer 2.2 „als Stellvertreter“ antragsberechtigt, soweit sie im Gebiet des Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringen. 2Erbringt ein Leistungsempfänger gemäß Nummer 2.2 Betriebsleistungen in mehreren Aufgabenträgergebieten und können die Schäden beziehungsweise die vermiedenen oder ersparten Aufwendungen nicht eindeutig der Betriebsleistung eines Aufgabenträgergebiets zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometer des Jahres 2022 im jeweiligen Gebiet den Aufgabenträgern zuzuordnen.