Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

13.   Sonstige Bestimmungen

1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO und Anhang III AGVO). 2Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 3Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 4Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig sind (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften), werden bei Förderungen nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt) die Nrn. 3.1 bis 3.3 ANBest-P nicht angewendet. 5Die Plausibilität der veranschlagten Investitionskosten (Kostenangebot im Förderantrag) wird in den Fällen von Satz 4 von der Bewilligungsbehörde auf Grundlage eines Referenzkostensystems überprüft.