Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Für Projekte nach Nr. 2.1.1 dieser Richtlinie gilt (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt):

1Ein effizienter Netzbetrieb muss nachgewiesen werden. 2Dieser liegt vor, wenn
die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen oder
die Wärmebelegungsdichte – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 1,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse beträgt (= Trasse zwischen freistehenden Gebäuden).

5.2   Für Projekte nach Nr. 2.1.2 dieser Richtlinien gilt (Kombinationsprojekte):

5.2.1  

1Biomasseheizwerke mit einer Wärmeeinspeisung aus Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme im Sinne dieser Richtlinien umfassen Biomasseheizwerke mit nachgelagertem Wärmenetz, die mit solarer Unterstützung betrieben werden und/oder Umwelt- bzw. Abwärme zur Versorgung des Wärmenetzes nutzen. 2Das Wärmenetz dient dabei der Warmwasserbereitung, der Raumheizung, der Prozesswärmebereitstellung oder der Kälteerzeugung. 3Der Anteil von Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme an der Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen. 4Abwärme ist Wärme, die als Nebenprodukt in einem technischen Prozess (z. B. Gewerbe, Industrie, Stromerzeugung, Kühlung) zunächst ohne Verwertung als Beiprodukt anfällt. 5Die Wärme aus fossilen KWK-Anlagen ist keine Abwärme im Sinne dieser Richtlinie. 6Umweltwärme ist der Anteil der Umgebungswärme oder Abwärme, der mit Hilfsenergie (z. B. mit Strom) über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird.

5.2.2  

1Der prognostizierte Jahresenergiebedarf und die Anteile an der Jahres-Wärmeerzeugung aller Wärmequellen, einschließlich des Anteils an Abwärme-, Umweltwärme und Wärme aus Solarthermie zum Jahresenergiebedarf, müssen nachgewiesen werden (Ingenieurbüro, Energieberater). 2Für eine thermische Solaranlage ist der erwartete spezifische Kollektorwärmeertrag (kWh/m2*a) anzugeben. 3Bei Nutzung von Umweltwärme über eine Wärmepumpe ist die zu erwartende Jahresarbeitszahl (JAZ) anzugeben.

5.2.3  

1Die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 0,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen. 2Abweichend hiervon kann ein effizienter Netzbetrieb auch dann nachgewiesen werden, wenn die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen.

5.2.4  

1Bei Nutzung von Solarwärme: 2Die solarthermische Anlage ist mit einem ausreichend dimensionierten Wärmespeicher zu betreiben.

5.3   Für energieeffiziente, zugehörige Wärmenetze nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien gilt:

5.3.1  

Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes setzt die Beantragung und Förderung eines Vorhabens nach Nr. 2.1 voraus.

5.3.2  

Die Wärme muss zu mindestens 75 Prozent
aus erneuerbaren Energien
aus Abwärme gemäß Nr. 5.2.1 Satz 4 und 5
aus einer Kombination der genannten Quellen stammen.