Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. 2Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 3Um keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlinien handelt es sich, wenn ein Biomasseheizwerk, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als zehn Jahre ist, durch ein neues automatisch beschicktes Biomasseheizwerk ersetzt wird.4Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.

4.2

Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.

4.3

1Als Brennstoffe dürfen ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe sowie naturbelassene halmgutartige Biomasse eingesetzt werden. 2Im Einzelnen sind dies, die in der DIN EN ISO 17225-1: 2021 (D) in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten biogenen Brennstoffe.

4.4

1Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen. 2Die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens müssen vorliegen.

4.5

Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.

4.6

1Die technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit des Vorhabens ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragte Einrichtung möglich.

4.7

1Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes einen schriftlichen Antrag (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben (Art. 6 AGVO). 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabenbeginn) gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). 3Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 4Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt. 5Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.8

1Das geförderte Vorhaben muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Das geförderte Vorhaben muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden. 3Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Biomasseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur energetischen Nutzung fester Biomasse vorliegt.

4.9

1Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Jahresenergiebedarf plausibel nachgewiesen werden. 2Es müssen für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorliegen.3Der Jahresenergiebedarf für eine mögliche Biomassebrennstofftrocknung wird bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nicht berücksichtigt.

4.10

1Der/die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 1 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. 2Ausnahme: Für Anlagen, bei denen die Wärmebereitstellung der/des Biomassekessel/s für einen begrenzten Jahreszeitraum (mindestens drei Monate pro Jahr und maximal neun Monate pro Jahr) erfolgt, ist eine anteilige Reduzierung der Vollbetriebsstunden, bezogen auf diesen Zeitraum, möglich. 3Voraussetzung hierfür ist, dass die Biomasseanlage in Kombination mit Abwärmenutzung z. B. aus Biogasanlagen oder Industrieabwärme betrieben wird oder es sich um die Bereitstellung von Prozesswärme für einen begrenzten Jahreszeitraum (z. B. Trocknung von Erntegut) handelt.

4.11

Ein Wärmespeicher („Pufferspeicher“) mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.

4.12

Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung der erzeugten Wärmemenge des/der Biomassekessel/s durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle).

4.13

1Das Projekt muss für Anlagen
mit einer Nennwärmeleistung (NWL) ab 60 Kilowatt bis kleiner 200 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 169 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
mit einer NWL ab 200 Kilowatt bis kleiner 500 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 564 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
mit einer NWL ab 500 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 1 410 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
erreichen. 2Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,235 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megawattstunde), der aus den Berechnungen des Umweltbundesamts1 zur Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger in Deutschland abgeleitet wird. 3Für Ausnahmen, die gemäß Nr. 4.10 Satz 2 unter den Voraussetzungen von Nr. 4.10 Satz 3 zugelassen werden, kann diese Anforderung analog zur anteiligen Reduzierung der zu erreichenden Vollbetriebsstunden herabgesetzt werden.

1 [Amtl. Anm.:] Spezifische Treibhausgasemissionen der Wärmebereitstellung (Netto-Vermeidungsfaktor) aus „Feste Biomasse Kessel (HH/GHD)“ und „Feste Biomasse (Fernwärme)“, siehe: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger Bestimmung der vermiedenen Emissionen im Jahr 2021, Umweltbundesamt (2022), S. 42