Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerke)

6.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 41 AGVO.

6.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten des Biomasseheizwerks nach Art. 41 Abs. 6 AGVO. 2Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen bzw. Arbeiten sein:
biomassespezifische Anlagenteile (Biomassekessel, Filteranlage, Abgaswärmetauscher, Abgaskondensationsanlage, Wärmespeicher, etc.),
Hydraulik,
bauliche Anlagen und Erschließung,
Planungskosten.
3Die Investitionskosten für die Solarkollektoranlage, das Wärmepumpensystem und für die Abwärmeeinspeisung sind nicht zuwendungsfähige Kosten im Sinne dieser Richtlinien.
4Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition des Biomasseheizwerks zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage, etc.),
Kosten für Grunderwerb,
Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
Eigenleistungen,
Planungsleistungen, sofern sie 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten überschreiten,
Machbarkeitsstudien,
behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).

6.3   Umfang der Förderung

1Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltschonende Biomasseheizwerke höchstens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei mittleren Unternehmen beträgt die Beihilfeintensität nach diesen Richtlinien höchstens 25 Prozent, bei kleinen Unternehmen höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Zusätzlich zur genannten Grundförderung und in den Grenzen der maximalen Beihilfehöchstintensitäten nach Art. 41 Abs. 7 lit. a und 8 AGVO sind bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 55 Prozent und bei kleinen Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten folgende kumulierbare Zusatzförderungen innerhalb dieser Richtlinie möglich:
a)
Förderung für Biomasseheizsysteme, welche einen Fuel-Switch vollziehen:
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Ein Fuel-Switch-Bonus kann gewährt werden,
wenn mehr als 50 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs bisher über fossile Energieträger erzeugt wurde (Erdöl, Erdgas, Flüssiggas etc.) und
100 Prozent der Jahreswärmeerzeugung des beantragten Vorhabens über erneuerbare Energien und/oder Abwärme im Sinne dieser Richtlinien bereitgestellt wird.
b)
Förderung für Biomasseheizsysteme bei Projekten mit Nutzung von Wärme aus einer neuinstallierter Solarthermieanlage oder neuinstallierter Wärmepumpe (Kombinationsprojekte nach Nr. 2.1.2):
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei mindestens zehn Prozent Deckungsanteil mit
Wärme aus Solarthermie und/oder
Umweltwärme.
c)
Förderung für Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher oder Abgaskondensationsanlage:
fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; Feuerungsanlagen zur Dampferzeugung werden nicht gefördert.