Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern). 2Antragsberechtigt sind insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). 3KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

3.2  

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

3.2.1  

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,

3.2.2  

Antragsberechtigte nach Nr. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO,

3.2.3  

Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,

3.2.4  

Einrichtungen Bayerns und des Bundes,

3.2.5  

Projekte, die über Leasing, Raten- oder Mietkauf finanziert werden,

3.2.6  

Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb fester Gebäude, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten und von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.