Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10.   Kumulierung

1Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerk) mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 lit. a und 8 AGVO). 2Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt. 3Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist nicht zulässig. 4Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.2 (zugehöriges Wärmenetz) mit weiteren öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.