Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Gefördert werden nach Art. 41 AGVO (Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien)

2.1.1  

Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt,

2.1.2  

Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme (auch in Kombination) an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss mindestens zehn Prozent betragen.

2.2  

Gefördert werden im Rahmen der De-minimis-Verordnung
Investitionen in die Errichtung von neuen energieeffizienten Wärmenetzen oder die energieeffiziente Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen, sofern das betreffende Wärmenetz im Zusammenhang mit einer Investition in ein Biomasseheizwerk steht, das nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie beantragt wird und gefördert werden kann (zugehöriges Wärmenetz).