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Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7523-W

Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze
(Förderprogramm BioWärme Bayern)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 12. Dezember 2023, Az. 93-9302a/323/6

(BayMBl. Nr. 654)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze (Förderprogramm BioWärme Bayern) vom 12. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 654)

Präambel
1Die Stärkung der Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende und des Klimaschutzes. 2Wenn einheimische Bioenergie genutzt wird, können Versorgungssicherheit und regionale Wertschöpfungskreisläufe gestärkt werden. 3Daher fördert Bayern Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse, die Errichtung und Erweiterung von zugehörigen, effizienten Wärmenetzen und setzt einen stärkeren Anreiz zur Nutzung solarer Wärme und Abwärme sowie Energieeffizienzmaßnahmen in Verbindung mit der Neuinvestition in Biomasseheizwerke nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
um den Anteil fester Biomasse als speicherbare und flexible erneuerbare Energiequelle am Wärmeenergiemarkt im Hinblick auf die energiepolitischen Ziele Bayerns weiter zu erhöhen. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 5Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 6Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.