Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Förderung

1Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Stärkung der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und damit zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden. 2Mit den in einem Kalenderjahr während der Laufzeit dieser Richtlinien geförderten Projekten sollen jährlich mindestens 10 000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden (Substitution fossiler Energieträger durch die Wärmeerzeugung der geförderten Biomasseheizwerke sowie durch die Verteilung von Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme über die zugehörigen Wärmenetze).