Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.2 (zugehöriges Wärmenetz)

7.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung.

7.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten des Verteilnetzes (Hauptleitungen und Hausanschlussleitungen) sowie die Hausübergabestationen für Bestandsgebäude.
2Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Planungskosten für das zugehörige Wärmenetz.

7.3   Umfang der Förderung

1Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 Euro pro Meter neuerrichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation beträgt max. 1 800 Euro, maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten.

7.4   Beihilferechtliche Vorgaben

1Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben der gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler und Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. es noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.