Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.2 (zugehöriges Wärmenetz)

7.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung.

7.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten des Verteilnetzes (Hauptleitungen und Hausanschlussleitungen) sowie die Hausübergabestationen für Bestandsgebäude.
2Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Planungskosten für das zugehörige Wärmenetz.

7.3   Umfang der Förderung

1Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 Euro pro Meter neuerrichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation beträgt max. 1 800 Euro, maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.

7.4   Beihilferechtliche Vorgaben

1Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.