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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Staatliche Finanzhilfen können gewährt werden:
a)
Natürlichen Personen und Privathaushalten,
b)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern,
c)
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst, sowie
d)
Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen,
sofern sich die Betriebsstätte, der Sitz, der Verwaltungssitz, die Geschäftsstelle oder die Hauptwohnung im Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern befindet.
2Steht das geschädigte Vermögen nicht im Alleineigentum des Geschädigten, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die Mitberechtigten der Gewährung der Zuwendung schriftlich zustimmen.
3Sofern in der Richtlinie im Folgenden der Begriff „Unternehmen“ verwendet wird und keine Differenzierung vorgesehen ist, fallen darunter Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige Freier Berufe und Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst.

3.2  

1Keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie können erhalten:
a)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
b)
Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.1 Buchst. c, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO oder im Sinne der Definition gemäß des Agrarrahmens, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen,
d)
forstwirtschaftliche Unternehmen, wenn das Ereignis nicht mindestens 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört hat.
2Für kommunale Schäden können Zuwendungen aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit dem Bayerischen Krankenhausgesetz auf dem hierfür üblichen Weg beantragt werden.