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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

9.   Verfahren – Erste Meldung und Ermittlung der Schäden

9.1  

1Sind durch eine Überschwemmung, eine Lawine, einen Erdrutsch oder ein Erdbeben in größeren Gebieten schwere Schäden in größerer Zahl entstanden, verständigt die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich die Regierung. 2Die Regierung leitet die eingehenden ersten Meldungen unverzüglich an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) weiter.

9.2  

Die Kreisverwaltungsbehörde ermittelt unverzüglich die Höhe der entstandenen Schäden (gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen, beispielsweise durch die Einsatzkräfte vor Ort oder eine Abfrage bei den betroffenen Gemeinden) und leitet das Ergebnis der ersten Schätzung – gegebenenfalls zusammen mit einer Einschätzung, ob die Einleitung staatlicher Hilfemaßnahmen für das betroffene Gebiet erforderlich erscheint, – an die Regierung weiter.

9.3  

1Aufgrund der eingehenden Meldungen prüft die Regierung, ob die Einleitung staatlicher Hilfemaßnahmen für das betroffene Gebiet aus ihrer Sicht erforderlich erscheint. 2Die Regierung teilt das Ergebnis ihrer Prüfung schnellstmöglich dem Staatsministerium mit und leitet zugleich die Schätzung zur Höhe der entstandenen förderfähigen Schäden weiter. 3Gegebenenfalls fasst die Regierung die eingehenden Schadensschätzungen mehrerer Kreisverwaltungsbehörden (aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten) zusammen.

9.4  

Die Regierung schlägt gegebenenfalls auch den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer Finanzhilfeaktion vor.

9.5  

Das Staatsministerium leitet die Meldungen der Regierungen unverzüglich an die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Verbraucherschutz weiter.