Inhalt

HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

12.   Sonstige Bestimmungen

12.1   Bindungsfrist

Die Wirtschaftsgüter, für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wurde, müssen grundsätzlich mindestens drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme zur Schadensbeseitigung im Eigentum des Zuwendungsempfängers oder des Unternehmens verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.

12.2   Subventionserheblichkeit

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antragstellers, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).

12.3   Prüfungsrechte

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Finanzhilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Finanzhilfeempfänger hat alle zahlungsbegründenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3Auch der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) und die Europäische Kommission sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

12.4   Aufbewahrungsfristen, Monitoring

1Um der Kommission gegebenenfalls erforderliche Prüfungen (Monitoring nach Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) zu ermöglichen, führen die zuständigen Bewilligungsbehörden ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. 2Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf Grundlage der Finanzhilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre aufzubewahren.

12.5   Veröffentlichungspflichten

Werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe Zuwendungen von über 500 000 € oder land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen von über 60 000 € gewährt, sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c Buchst. i und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 durch die Bewilligungsbehörde bestimmte Informationen über die Zuwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Gewährung auf der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Beihilfe-Website zu veröffentlichen und eine entsprechende Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

12.6   Formulare

Die erforderlichen Formulare werden vom Staatsministerium zum Download bereitgestellt.