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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

2.   Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungen des Freistaates können nach dieser Richtlinie bei existenzgefährdenden Schäden gewährt werden und dienen der finanziellen Unterstützung von Betroffenen bei
a)
der Instandsetzung oder dem Ersatz von privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
der Reparatur oder Wiederbeschaffung beschädigten oder zerstörten Hausrats in diesen Gebäuden;
c)
der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit geschädigter Unternehmen oder Angehöriger Freier Berufe. 2Dies umfasst insbesondere Vermögenswerte wie Gebäude, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbestände;
d)
der Instandsetzung oder dem Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen.
2Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf Naturkatastrophen gemäß Nr. 1.1 zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.