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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

10.   Durchführung der Fördermaßnahme

10.1   Einleitung einer Finanzhilfeaktion

1Die Gewährung staatlicher Hilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich nur im Rahmen einer staatlichen Finanzhilfeaktion möglich. 2Das Staatsministerium stellt im Benehmen mit den in Nr. 9.5 benannten Staatsministerien das Ereignis fest, erkennt es als außergewöhnliches Naturereignis von überörtlicher Bedeutung an und leitet eine Finanzhilfeaktion ein. 3Im Einleitungsschreiben werden die Form der Finanzhilfe sowie der örtliche und zeitliche Geltungsbereich festgelegt. 4Das Staatsministerium stellt zugleich Haushaltsmittel für Notstandsbeihilfen und erforderlichenfalls Kontingente für Staatsbürgschaften zur Verfügung.
5Der örtliche Geltungsbereich kann bei demselben Schadensereignis durch die Regierung, in sonstigen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums erweitert werden.
6Die Regierung und die Kreisverwaltungsbehörden informieren die örtliche Presse unverzüglich über die eingeleitete Finanzhilfeaktion, über den Zweck der Hilfen, die Grundsätze für die Vergabe, die Antragsfrist und die Durchführung der Finanzhilfeaktion.

10.2   Finanzielle Hilfen im Einzelfall

1Reichen die örtlichen Hilfeleistungen nicht aus und kann bei einzelnen Geschädigten eine außergewöhnliche Notlage anderenfalls nicht behoben werden, können natürlichen Personen und Privathaushalten, nicht gewerblichen Vereinen sowie sozialen Einrichtungen abweichend von den Nrn. 1.3 und 1.4 finanzielle Hilfen auch ohne Einleitung einer Finanzhilfeaktion bewilligt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Richtlinie im Übrigen vorliegen und die Bewilligung nicht unbillig erscheint.
2Für die Durchführung der Hilfemaßnahmen im Einzelfall gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, sofern das Staatsministerium im Einzelfall nichts Abweichendes festlegt.

10.3   Meldung an die EU-Kommission

Sind von einer Finanzhilfeaktion auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Angehörige Freier Berufe oder weitere Unternehmen nach Nr. 3.1 Buchst. d betroffen, erstellt das Staatsministerium eine Kurzbeschreibung nach Art. 11 Buchst. a AGVO und übermittelt diese über das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Finanzhilfeaktion an die Europäische Kommission mit den dort geforderten Angaben.

10.4   Statistiken

1Das Staatsministerium bestimmt für jede Finanzhilfeaktion gesondert Termine für die Berichte der Regierungen über den Stand der Finanzhilfeaktion. 2Die Regierungen können sich von den Kreisverwaltungsbehörden die Antrags- und Bewilligungslisten vorlegen lassen.

10.5   Schadensfeststellung

10.5.1   Amtliche Ermittlung

1Die Tatsache, dass und an welchem Vermögen ein Elementarschaden entstanden ist, ist amtlich festzuhalten. 2Sofern die Bewilligungsbehörde nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse verfügt, sind gegebenenfalls die Gemeinden um Mithilfe zu bitten. 3Ergibt sich der Kreis der Geschädigten aus anderen Unterlagen, wie beispielsweise Einsatzprotokollen der Feuerwehr oder der Polizei, können diese Dokumente herangezogen werden.

10.5.2   Fachkommissionen

1Die Bewilligungsbehörden können zur amtlichen Schadensfeststellung entsprechende Fachkommissionen bilden. 2Die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sollen bei Schäden im landwirtschaftlichen Bereich beigezogen werden. 3Falls erforderlich, sind auch andere Behörden, wie beispielsweise Wasserwirtschaftsämter oder Finanzämter, um Amtshilfe zu ersuchen.

10.5.3   Sachverständige

1Sofern zur Schadensfeststellung die Einschaltung behördenfremder Sachverständiger erforderlich ist, sind deren Auswahl sowie Art und Umfang der Beauftragung vorab mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. 2Die Ausgaben für die Begutachtung durch Sachverständige können durch die Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden.
3Bei Unternehmen sind die Schäden stets durch unabhängige Sachverständige oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. 4Ab einem geschätzten Schaden von 10 000 € hat das Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit im Regelfall mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und deren Anforderung zu dokumentieren. 5§ 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt entsprechend.