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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

7.   Höhe der Förderung

7.1   Ermessensausübung

1Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel und die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und seiner im Haushalt lebenden Angehörigen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Höhe des Schadens, Bedürftigkeit) zu berücksichtigen.

7.2   Erhaltene Hilfeleistungen

1Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter und etwaige Versicherungszahlungen sowie Spenden offenzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung.

7.3   Bemessung der Notstandsbeihilfen, Überkompensation

1Die Notstandsbeihilfen sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln, aufzunehmenden Darlehen in zumutbarer Höhe sowie den sonstigen Hilfen (ohne Spenden) die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben nicht übersteigen.
2Eine Überkompensation der entstandenen Schäden ist zu vermeiden. 3Die Zuwendung sowie alle sonstigen mit dem Naturereignis oder der Notlage zusammenhängenden Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Versicherungsleistungen, etwaige Schadensersatzansprüche, Spenden und andere Leistungen durch Dritte sowie alle anderen öffentlichen Finanzierungshilfen) dürfen insgesamt 100 % der entstandenen Schäden nicht überschreiten.
4Spenden werden auf die Zuwendung zunächst nicht angerechnet, auch wenn dadurch die verfügbaren Mittel die förderfähigen Ausgaben übersteigen. 5Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass die Höhe der entstandenen Schäden (also einschließlich eventuell nicht förderfähiger Schäden) überschritten wird. 6Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Zuwendung vorzunehmen.
7Die Rückforderung für den Fall der Überkompensation wird vorbehalten.

7.4   Versicherungsleistungen

1Zuwendungen dürfen auch gewährt werden, wenn ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit
a)
im Rahmen der Elementarschadensversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder ein Mindestschaden vereinbart und die Mindestschadenshöhe nicht erreicht wurde oder
b)
sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.
2Liegen entsprechende für die Schadensbehebung erforderliche Ausgaben vor, darf in Fällen des Buchst. a eine Leistung bis zur Höhe der jeweils vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung oder bis zur Höhe des vertraglich festgesetzten Mindestschadens gewährt werden. 3In allen Fällen sind Leistungen der Versicherungen oder Ansprüche ihnen gegenüber auf die Höhe der Zuwendung anzurechnen.