Inhalt

HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Finanzhilfeaktion

Zuwendungen können grundsätzlich nur nach vorheriger Einleitung einer Finanzhilfeaktion gewährt werden.

4.2   Notlage

Zuwendungen können nur Geschädigte erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in ihrer Existenz gefährdet sind.

4.2.1  

1Von einer außergewöhnlichen Notlage ist auszugehen, wenn die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die existenzbedrohenden Schäden in absehbarer Zeit durch den Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) oder durch Aufnahme eines Darlehens selbst zu beheben.
2Der Antragsteller hat dazu seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) offenzulegen. 3Die Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen sein.

4.2.2  

1Zur Beurteilung der Existenzbedrohung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu werten. 2Maßgebend sind das Vermögen und das Einkommen der zu einem Haushalt gehörenden Personen. 3Bei Unternehmen sind die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Gesamtunternehmens sowie das Privatvermögen der Inhaber und der maßgeblichen Gesellschafter zu berücksichtigen.

4.3   Eigenleistungen, sonstige Hilfen

1Welche Eigenleistungen dem Geschädigten zuzumuten sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Geschädigten entschieden werden. 2Aufräumarbeiten sind in der Regel zumutbar. 3Unversteuerte und unversicherte Arbeitsleistungen sind nicht förderfähig.
4Der Geschädigte hat anderweitig zur Verfügung stehende Mittel vorrangig auszuschöpfen, wie zum Beispiel Verwandten- und Nachbarschaftshilfen, Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, Schadenersatzansprüche, steuerliche Vorteile (insbesondere Verlustrücktrag, Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer, Minderung von Einkommen- und Gewerbesteuer durch Sonderabschreibungen oder Sofortabzug von Reparaturkosten). 5Bei steuerlichen Verlusten ist zur Klärung der Frage, ob es sich um echte oder nur kalkulatorische Verluste handelt, gegebenenfalls das Finanzamt um Mitwirkung zu bitten.

4.4   Hochwasserschutzmaßnahmen

Werden Zuwendungen gewährt, ist darauf zu achten, dass die Schadensbeseitigung im Einklang mit erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen steht.

4.5   Mitwirkungspflichten

Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.