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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

5.   Art und Umfang der Förderung

Als Zuwendung können einzeln oder kumulativ Notstandsbeihilfen (gegebenenfalls auch in Form von Einmalzinszuschüssen) oder Staatsbürgschaften gewährt werden.

5.1   Notstandsbeihilfen

1Notstandsbeihilfen sind einmalige, nicht zurückzahlbare Zuschüsse, die in Form der Fehlbedarfsförderung zur Projektförderung gewährt werden. 2Sie orientieren sich in Höhe und Umfang nicht an der Höhe der tatsächlich eingetretenen Schäden, sondern an den für die Schadensbehebung erforderlichen förderfähigen Ausgaben und an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen.
3Die Bewilligungsbehörde kann bestimmen, dass die Notstandsbeihilfe ganz oder teilweise zur Verbilligung von Bankdarlehen als Zinsverbilligungszuschuss zu verwenden ist. 4Für diesen Fall gilt Folgendes:
a)
1Es ist darauf zu achten, dass die Darlehenskonditionen des Kreditinstituts, insbesondere die Zinssätze, angemessen sind. 2Überteuerte Darlehen dürfen nicht durch Notstandsbeihilfen verbilligt werden.
b)
Das verbilligte Darlehen ist vom Kreditinstitut auf einem gesonderten Konto zu führen.
c)
1Die Bewilligungsbehörde überweist den Zinsverbilligungszuschuss in einem Betrag abgezinst auf das Sonderdarlehenskonto. 2Es ist sicherzustellen, dass das Darlehen in der der Bewilligung zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wird.
d)
Ein Zinsverbilligungszuschuss wird grundsätzlich nicht gewährt für rückständige Tilgungsraten und Kredite, die aus anderen staatlichen Förderprogrammen zinsverbilligt wurden oder die zur Umschuldung anderer Verbindlichkeiten dienen.

5.2   Staatsbürgschaften

1Staatsbürgschaften können gegenüber Kreditinstituten für zweckgebundene Kredite übernommen werden, wenn diese Kredite mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt würden. 2Das Nähere regelt die Notstandsbeihilferichtlinie-Staatsbürgschaften (NotBeiR-Bü) nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG).