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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

6.   Förderfähige Ausgaben

6.1   Allgemeine Bestimmungen

1Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf Naturkatastrophen gemäß Nr. 1.1 zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist. 2Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge, sofern diese nicht anderweitig reguliert werden können.
3Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind in der Regel nur die notwendigen Reparaturkosten des beschädigten Wirtschaftsguts oder die Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten eines vergleichbaren Wirtschaftsguts einzubeziehen, soweit die vernichteten oder beschädigten Vermögensgegenstände zur Fortführung des Betriebs, Unternehmens, des Vereins, der Wohnungsbaugesellschaft, der Genossenschaft, der sozialen Einrichtung, des Gebäudes, der baulichen Anlage oder des privaten Haushalts unentbehrlich sind.
4Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich kein förderfähiger Schaden.
5Eine in Rechnungen ausgewiesene oder enthaltene Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden kann.
6Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten, nicht die erzielbaren Verkaufspreise maßgebend.

6.2   Schäden am Hausrat

1Im Fall von vernichtetem Hausrat sind die für eine Grundausstattung erforderlichen Ausgaben zum Beispiel für Möbel, Bekleidungs- und Wäschestücke, hauswirtschaftliche Geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik förderfähig. 2Beim Hausrat werden grundsätzlich pauschalierte Leistungen gewährt. 3Für die Erneuerung oder Reparatur eines vollständigen Hausstands können Ausgaben bis zur Höhe folgender Pauschalbeträge als förderfähig anerkannt werden:
a)
Bei Ein-Personen-Haushalten: 20 000 €.
b)
Bei Mehr-Personen-Haushalten:
aa)
für die erste Person 20 000 €;
bb)
für den Ehegatten oder Lebenspartner 10 000 €;
cc)
für jede weitere zum Haushalt gehörige und dort mit Hauptwohnung gemeldete Person 5 000 €.
c)
Bei Wohngemeinschaften: 5 000 € für jede zum Haushalt gehörige und dort mit Hauptwohnung gemeldete Person.
4Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den vorstehend genannten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. 5Auch können die Kreisverwaltungsbehörden, sofern dies zweckdienlicher als ein Vorgehen über Pauschalbeträge erscheint, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden.

6.3   Schäden an privat genutzten Gebäuden und Räumen

1Bei Schäden an Gebäuden und Räumen, insbesondere an Wänden und Fußböden, sind nur die Ausgaben förderfähig, die erforderlich sind, um die Gebäude oder Räume wieder benutzbar zu machen. 2Die Kreisverwaltungsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich für die einzelnen Schäden, beispielsweise Bodenbeläge, Estrich, Anstrich, Wandputz, sowie für Gegenstände, wie zum Beispiel Heizungen, Öltanks, Elektroinstallationen, Fenster und Türen, pauschalierte Durchschnittspreise oder Wiederbeschaffungspreise festlegen, die dann als angemessene Beträge anerkannt werden. 3Abriss- und Aufräumarbeiten sind förderfähig, soweit sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme stehen.

6.4   Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe

1Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe sind förderfähig
a)
Investitionen in betriebliches Anlagevermögen einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen,
b)
die Finanzierung des Umlaufvermögens (unter anderem Lagerbestände und Waren),
c)
sonstige Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (zum Beispiel Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten).
2Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe wird für die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben der Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet.
3Die förderfähigen Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

6.5   Land- und Forstwirtschaftliche Unternehmen

Förderfähig sind allein Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, land- und forstwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an den Lagerbeständen in der Landwirtschaft, soweit sie unmittelbar auf die Naturkatastrophe gemäß Nr. 1.1 zurückzuführen sind.