Inhalt

HFR
Text gilt ab: 01.07.2019

11.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

11.1   Zuständigkeit

Örtlich zuständige Bewilligungsbehörden sind
a)
bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe die Regierungen und
b)
bei allen anderen Zuwendungsempfängern die Kreisverwaltungsbehörden.

11.2   Antragstellung

1Der Antrag auf Notstandsbeihilfe ist schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung auf dem amtlichen Formblatt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Erstreckt sich geschädigtes Betriebs- oder Grundvermögen auf mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebssitz. 3Die erforderlichen Formulare werden vom Staatsministerium zum Download bereitgestellt.
4Die Antragsfrist wird vom Staatsministerium für jede Finanzhilfeaktion gesondert bestimmt. 5Verspätet eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. 6Auch die Gemeinden haben etwaige Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung – GO).
7Die Bewilligungsbehörde ist den Geschädigten bei der Antragstellung behilflich. 8Sind weitere nicht im Antragsformblatt vorgesehene Angaben erforderlich oder ist der Antrag unvollständig ausgefüllt, wirkt sie erforderlichenfalls auf eine Ergänzung hin.

11.3   Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Mit der Behebung der Schäden kann sofort auch vor Antragstellung begonnen werden. 2Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt allgemein als erteilt.

11.4   Bewilligung

11.4.1   Grundsatz der schnellen Abwicklung

1Die Anträge sind bei allen beteiligten Stellen als Sofortsache zu behandeln. 2Die Behördenleiter haben geeignete Kräfte in ausreichender Zahl einzusetzen. 3Nach Weisung der beteiligten Fachministerien oder der zuständigen Regierung oder aufgrund Vereinbarung der Kreisverwaltungsbehörden können zusätzliche Dienstkräfte im Wege der Amtshilfe abgestellt werden.

11.4.2   Vorläufige Bewilligung

Steht in akuten Notfällen oder bei zeitaufwendigen Verfahren die Förderfähigkeit nur dem Grunde nach fest, kann vorläufig bewilligt oder spätere Finanzhilfe schriftlich in Aussicht gestellt werden.

11.5   Auszahlung und Verwendungsnachweis

11.5.1   Grundsatz

1Die Finanzhilfe darf nur zur Erfüllung des Förderzwecks und somit unmittelbar zu der im Bewilligungsbescheid bestimmten Schadensbehebung verwendet werden. 2Die Finanzhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3Die im Bewilligungsbescheid angegebene Finanzierung ist verbindlich.

11.5.2   Auszahlung

1Notstandsbeihilfen werden in der Regel für fällige oder bereits geleistete Zahlungen nach Vorlage entsprechender Originalbelege und einer Aufstellung über die Finanzierung der Zahlungen sowie des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Notstandsbeihilfe ausbezahlt, wenn die eigenen Mittel sowie die Zuwendungen Dritter verbraucht sind. 2Fällige Zahlungen können auch unmittelbar an den aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsempfänger geleistet werden. 3Sie sind innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt zu verwenden.

11.6   Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde im Bewilligungszeitraum alle Änderungen von entscheidungserheblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. 2Insbesondere sind folgende Sachverhalte anzuzeigen:
a)
wenn nach Antragstellung oder Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von diesen gewährt wurden oder sich sonstige Änderungen der Finanzierung ergeben haben;
b)
wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen;
c)
wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck, also die Schadensbehebung, überhaupt nicht oder mit der bewilligten Finanzhilfe nicht zu erreichen ist;
d)
wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten unmittelbar nach Auszahlung verbraucht werden können;
e)
wenn ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird, es sei denn die Naturkatastrophe gemäß Nr. 1.1 ist hierfür ursächlich;
f)
wenn sich die verfügbaren Eigen- oder Fremdmittel nach der Antragstellung oder der Bewilligung ändern.
3Mitzuteilen ist im Übrigen der Zeitpunkt, an dem die Maßnahme abgeschlossen wurde.