Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
25.
Bezug von Sozialleistungen
1Die Gefangenen sind bei der Erstaufnahme zu befragen, ob sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten oder beantragt haben. 2Sie sind dabei auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hinzuweisen. 3Beziehen Gefangene eine Leistung nach Satz 1 oder haben sie eine solche beantragt, ist die Inhaftierung der zuständigen Behörde oder öffentlichen Stelle mitzuteilen. 4Die Gefangenen sind von der Mitteilung zu unterrichten.