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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
19.
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit
1Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: „Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt … ist veranlasst!“ zu übermitteln. 2Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.