Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
22.
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde, die neue Vollstreckungsleitung und an die Strafvollstreckungskammer

22.1

1Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. 2Sofern ein Aufnahmeersuchen nicht vorliegt und die Anstalt zuständig ist, ist die vorläufige Aufnahme der Einweisungsbehörde mit dem Vermerk „Aufnahmeersuchen dringend erbeten!“ mitzuteilen. 3Die Nrn. 22.2 bis 22.4 bleiben unberührt.

22.2

1Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 16.4). 2Dabei ist eine Strafzeitberechnung und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines öffentlich zugestellten Beschlusses über
den Widerruf der Strafaussetzung,
den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes,
den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung,
den Widerruf des Straferlasses oder
die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung
beizufügen.

22.3

1Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens mitzuteilen
der Einweisungsbehörde und
nach Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 oder 3 JGG der neuen Vollstreckungsleitung.
2Der Mitteilung nach Satz 1 Spiegelstrich 2 sind zusätzlich zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften beizufügen.

22.4

Der Einweisungsbehörde ist mitzuteilen, wenn Gefangene aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind.

22.5

1Bei der Aufnahme von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu unterrichten. 2Die Einweisungsbehörde ist in der Aufnahmemitteilung auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

22.6

1Bei der Aufnahme von Abschiebungsgefangenen sind der Einweisungsbehörde Eigengeld und Guthaben auf Sparbüchern, die sich bei der Habe befinden, anzuzeigen, soweit die Gelder
bei Gefangenen, für die ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, nach Abzug der gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Beträge 50 Euro oder
bei den anderen Gefangenen 125 Euro
übersteigen. 2Eigengeld, das zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung der Gefangenen dient oder dies sonst in Vollzugsvorschriften vorgesehen ist. 3Wertsachen sind mitzuteilen, wenn ihr Gesamtwert erkennbar mehr als 200 Euro beträgt.