Inhalt
20.
Unterrichtung des medizinischen Dienstes, Aufnahmeuntersuchung
20.1
1Der medizinische Dienst ist über jede, auch nur vorläufige, Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme unverzüglich zu unterrichten. 2Ergeben Erklärungen von Gefangenen oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, so ist der medizinische Dienst hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
20.2
Das wesentliche Ergebnis (Beurteilung) der Aufnahmeuntersuchung, das für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist und der Anstaltsleitung zur Kenntnisnahme gebracht wird, ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
20.3
Stellt der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin die Vollzugsuntauglichkeit von Gefangenen fest, so ist das Weitere nach Nr. 7.4 zu veranlassen.