Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
21.
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

21.1

1Ausländische Gefangene sind bei der, auch vorläufigen, Aufnahme bzw. beim Übertritt in eine andere Freiheitsentziehung darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. 2Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen). 3Ebenso sind sie darüber zu belehren, dass jede von ihnen an ihre konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weitergeleitet wird.

21.2

1Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung der konsularischen Vertretung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat, sind sie auch hierüber zu belehren. 2Die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

21.3

Die Belehrung und Unterrichtung der konsularischen Vertretung unterbleiben, wenn diese bereits erfolgt sind und das für die Justizvollzugsanstalt zu erkennen ist.

21.4

Nr. 135 Abs. 1 und 2 RiVASt, Nr. 1.7 der Ergänzungsvorschriften zu den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (ErgRiVASt), die Bekanntmachung über die Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 1999 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und Nr. 45.4 bleiben unberührt.