Inhalt
21.
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen
21.1
1Ausländische Gefangene sind bei der, auch vorläufigen, Aufnahme bzw. beim Übertritt in eine andere Freiheitsentziehung darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. 2Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen). 3Ebenso sind sie darüber zu belehren, dass jede von ihnen an ihre konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weitergeleitet wird.
21.2
1Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung der konsularischen Vertretung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat, sind sie auch hierüber zu belehren. 2Die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.
21.3
Bei Freiheitsentziehungen in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben Nr. 135 Abs. 1 und 2 RiVASt sowie Nr. 1.7 ErgRiVASt unberührt.
21.4
1Wird einer ausländischen Person die Freiheit aus nicht strafrechtlichen Gründen entzogen, nimmt die Belehrung der Person und die Benachrichtigung der zuständigen konsularischen Vertretung oder der Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung die Anstalt nach Maßgabe der Regelungen in II/5 MiZi vor, wenn die betroffene Person sogleich in eine Anstalt eingeliefert und nicht alsbald einem Richter oder einer Richterin vorgeführt wird. 2Die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ist unverzüglich vorzunehmen. 3Die Mitteilung ist zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformel zu versehen. 4Die Einweisungsbehörde ist von der Belehrung der Person und der Benachrichtigung der konsularischen Vertretung zu unterrichten. 5Die Belehrung nach Satz 1 und die Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 4 sind aktenkundig zu machen.
21.5
Die Belehrung und Unterrichtung der konsularischen Vertretung unterbleiben, wenn diese bereits erfolgt sind und das für die Anstalt zu erkennen ist.
21.6
Nr. 45.4 bleibt unberührt.