Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
24.
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde

24.1

1Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen
nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschreitet,
für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet.
2Überschreitet der Vollzug der Freiheitsentziehung bei der Aufnahme zunächst nicht die in Satz 1 genannten Fristen, tritt eine Mitteilungspflicht dann ein, wenn anschließend eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen ist und dadurch die Dauer der in Satz 1 genannten Fristen überschritten wird. 3Beim Vollzug von Untersuchungshaft ist die Aufnahme erst dann mitzuteilen, wenn der Aufenthalt in der Anstalt die in Satz 1 genannten Fristen überschreitet. 4Im Fall der Sätze 2 und 3 hat die Mitteilung sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

24.2

1Die in der Mitteilung an die Meldebehörde vorgesehenen Daten sind insoweit zu übermitteln, als sie der Anstalt bekannt sind. 2Zum Zwecke der Meldepflicht müssen Daten nicht gesondert erhoben werden.

24.3

Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.