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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
23.
Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde, das Jugendamt, die Personensorgeberechtigten, die Betreuer, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle
Mitzuteilen sind
der Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
dem Jugendamt die Aufnahme von jungen Gefangenen und jungen Untersuchungsgefangenen sowie jede Änderung der Strafzeit; beim Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen ist dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren und jede Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichts zu bitten,
den Personensorgeberechtigten die Aufnahme von Minderjährigen,
den Betreuern die Aufnahme von Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist,
der Bewährungshilfe die Aufnahme von Gefangenen, die unter Bewährungsaufsicht stehen,
der Führungsaufsichtsstelle die Aufnahme von Gefangenen, die unter Führungsaufsicht stehen.