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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

10.   Auszahlungen durch Zahlstelle

1Soweit für Auszahlungen eine Zahlstelle (im Auftrag der Kasse – vergleiche VV Nr. 4.2 zu Art. 70 BayHO) zuständig ist, sind Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der für die Zahlstelle zuständigen Kasse zuzustellen. 2Die der Kasse zugestellten Schriftstücke sind in Ablichtung unverzüglich der anordnenden Dienststelle und der Zahlstelle zu übersenden. 3Die Zahlstelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass unwirksame Leistungen vermieden werden. 4Im Übrigen verfahren Kasse und anordnende Dienststelle sinngemäß nach Nr. 6. 5Die Kasse teilt der Zahlstelle die Entscheidung der anordnenden Dienststelle oder in den Fällen der Nr. 6 Satz 3 die Entscheidung der Prozessvertretungsbehörde mit; die Zahlstelle hat vor der Auszahlung diese Entscheidungen abzuwarten. 6Ist für die Auszahlung des gepfändeten Betrages keine Auszahlungsanordnung erforderlich (zum Beispiel bei Verwahrungen), so tritt an die Stelle der anordnenden Dienststelle die Leitung der Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist.