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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

5.   Fälle mit Auszahlungsanordnung

1Liegt der Kasse eine Auszahlungsanordnung für die gepfändete Forderung vor, informiert die Kasse umgehend die anordnende Stelle und prüft zusammen mit ihr unverzüglich die Sach- und Rechtslage. 2In Fällen, in denen der Rechtsbestand der Forderung gegen den Freistaat Bayern zweifelhaft ist oder sonst Bedenken gegen die Auszahlung bestehen, hat die Kasse die Entscheidung der zuständigen Prozessvertretungsbehörde einzuholen. 3Die Leitung der Kasse gibt fristgerecht die mit der anordnenden Dienststelle abgestimmte Drittschuldnererklärung ab und gibt dem Schuldner Kenntnis von der Pfändung; die Drittschuldnererklärung muss innerhalb der Frist des § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten zugegangen sein. 4Erklärungen, die die Leitung der Kasse nach § 840 ZPO abzugeben hat (§ 7 VertrV), sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthalten.