Inhalt

PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

4.   Maßnahmen zur Vermeidung unwirksamer Leistungen

1Ist gemäß § 7 Nr. 3 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 VertrV an die Leitung einer Kasse zugestellt, so ist unverzüglich durch Vermerke auf den vorhandenen Unterlagen (zum Beispiel Kassenbüchern, Listen, Belegen) oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass unwirksame Leistungen vermieden werden. 2Zahlungen, die unter dem Vorbehalt des Rückrufs bis zum Fälligkeitstag bereits geleistet oder bereits veranlasst sind, sind von den Kreditinstituten zurückzurufen, soweit dies zulässig ist.