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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

1.   Vertretung bei Beteiligung als Drittschuldner oder als Vertreter des Drittschuldners

Die Vertretung des Freistaates Bayern bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 ff. ZPO), bei der Zustellung einer Benachrichtigung gemäß § 845 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie bei der Abgabe der in § 840 ZPO vorgesehenen Erklärungen ist in den §§ 7 und 8 der Vertretungsverordnung (VertrV) geregelt.