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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

8.   Zustellung einer Pfändungsbenachrichtigung (§ 845 Abs. 1 ZPO)

1Ist eine Pfändungsbenachrichtigung (§ 845 Abs. 1 ZPO) zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung. 2Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb eines Monats (§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine endgültige Pfändung folgt. 3Unterbleibt sie, so ist die Auszahlung des vorläufig einbehaltenen Betrags an den Schuldner anzuordnen.