Inhalt
7.
Unbestimmbarkeit der zuständigen Stelle
Lässt sich die zuständige anordnende Stelle nicht oder nicht einwandfrei ermitteln (zum Beispiel infolge fehlender oder ungenauer Bezeichnung der Lieferung oder Leistung, die der Freistaat Bayern erhalten haben soll) so sind dem Gläubiger unverzüglich die Gründe mitzuteilen, die einer weiteren Behandlung seiner Vollstreckungsmaßnahme entgegenstehen.