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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

6.   Fälle ohne Auszahlungsanordnung

1Liegt der Kasse eine Auszahlungsanordnung nicht vor, so informiert sie unverzüglich die anordnende Stelle. 2Die anordnende Stelle prüft die Sach- und Rechtslage, teilt der Leitung der Kasse gegebenenfalls fristgerecht mit, welche Drittschuldnererklärung abzugeben ist, und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Auszahlung an den Pfändungsgläubiger. 3In Fällen, in denen der Rechtsbestand einer Forderung gegen den Freistaat Bayern zweifelhaft ist oder sonst Bedenken gegen die Auszahlung bestehen, holt die Anordnungsdienststelle die Entscheidung der zuständigen Prozessvertretungsbehörde ein.