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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

2.   Vorgehen nach Zustellung

1Im Hinblick auf § 804 Abs. 3 und § 829 Abs. 3 ZPO ist auf den zugestellten Schriftstücken (Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen, Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung) der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. 2Der Eingangsvermerk ist zu unterzeichnen. 3Die zugestellten Schriftstücke sind bei Zustellungen nach § 7 Nr. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 2 VertrV im Geld- und Werteingangsbuch einzutragen (VV Nr. 12.1 Satz 1 Buchst. b zu Art. 71 BayHO); sofern in den Fällen des § 7 Nr. 2 VertrV ein Geld- und Werteingangsbuch nicht geführt wird sowie bei Zustellungen nach § 7 Nr. 1 und 4 VertrV sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.