Inhalt

PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

3.   Fehlerhafte Zustellungen

1Ist in den Fällen der Nr. 1 an eine zur Vertretung des Freistaates Bayern nicht zuständige Stelle zugestellt, so ist das Schriftstück umgehend dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten, der die Zustellung veranlasst hat, zurückzusenden und ihm unter Hinweis auf §§ 7 und 8 VertrV anheim zu geben, die Zustellung an die zuständige Stelle zu bewirken. 2Bei etwaigen Auskünften über die zuständige Stelle ist zum Ausdruck zu bringen, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft übernommen werden kann. 3Ein Entwurf der Mitteilung an den Gläubiger ist zurückzubehalten. 4Von einer Weiterleitung des zugestellten Schriftstücks an die nach § 7 oder § 8 VertrV zuständige Stelle ist abzusehen.