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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

9.   Pfändung für mehrere Gläubiger

1Sind Geldforderungen für mehrere Gläubiger desselben Schuldners gepfändet und reicht der Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist der gepfändete Betrag, wenn die Rangfolge der Pfändungen nicht einwandfrei festgestellt werden kann, auch ohne ausdrückliches Verlangen eines Gläubigers gemäß § 853 ZPO zu hinterlegen, es sei denn, die Gläubiger stimmen zu, dass sie in der von der Kasse festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte befriedigt werden. 2Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht sowie die Stellung des Hinterlegungsantrags obliegen der Leitung der Kasse.