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PfändungsBek
Text gilt ab: 01.10.2022

11.   Inanspruchnahme als Drittschuldner gemäß § 846 ZPO

1Wird der Freistaat Bayern gemäß § 846 ZPO als Drittschuldner von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen in Anspruch genommen (§ 7 Nr. 5 VertrV), gilt Folgendes:
2Hat die zur Vertretung befugte Stelle, an die zugestellt ist, über die Fortdauer einer amtlichen Verwahrung (§ 7 Nr. 5 Buchst. a und b VertrV) nicht zu entscheiden, so hat sie die insoweit zuständige Stelle unverzüglich unter Übermittlung von Ablichtungen der zugestellten Schriftstücke zu benachrichtigen. 3Befindet sich die Sache nicht bei der zur Vertretung befugten Stelle, an die zugestellt ist, so hat diese die Stelle, bei der sich die Sache befindet, unverzüglich von der Zustellung zu benachrichtigen. 4Die Stelle, die über die Fortdauer einer amtlichen Verwahrung (§ 7 Nr. 5 Buchst. a und b VertrV) zu entscheiden hat oder aus deren Verhalten der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung hergeleitet wird (§ 7 Nr. 5 Buchst. c VertrV), prüft unverzüglich die Sach- und Rechtslage, teilt gegebenenfalls der verwahrenden Stelle mit, welche Drittschuldnererklärungen abzugeben sind, und trifft die erforderlichen Anordnungen. 5Die zur Vertretung befugte Stelle gibt dem Gläubiger und dem Schuldner Kenntnis von den getroffenen Anordnungen. 6Erklärungen, die die zur Vertretung befugte Stelle nach § 840 ZPO abzugeben hat, sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthalten.