Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029

10.   Dokumentation und Aufbewahrung

1Festlegungen zu den Bewertungskriterien, zur Gewichtung, zur Notenbildung sowie die wesentlichen Bewertungsgrundlagen, insbesondere Bewertungsraster, Beobachtungsbögen und Protokolle oder Fachgesprächsnotizen, sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Die Unterlagen müssen eine nachträgliche Überprüfung der Leistungsbewertung ermöglichen und der Schulleitung zugänglich sein. 3Die Unterlagen sind bis zwei Jahre nach Ablauf des Schulversuchs aufzubewahren. 4Eine längere Aufbewahrung ist zulässig, sofern dies im Einzelfall zur Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Schulversuchs, zur Klärung von Rechtsansprüchen, zur Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens oder aus sonstigen rechtlichen Gründen erforderlich ist. 5Die Gründe für eine verlängerte Aufbewahrung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.