Inhalt
8.
Besondere Bestimmungen für Berufsschulen
1Kombinierte Leistungserhebungen werden zwischen den Lehrkräften der Klasse abgesprochen und in der didaktischen Jahresplanung festgelegt. 2Die inhaltlichen Angaben werden nach Nr. 3.3 Satz 2 um die in Nr. 4.2.6 genannten Kriterien ergänzt; im Übrigen bleibt Nr. 3.3 unberührt.