Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029

3.   Teilnahme am Schulversuch

3.1  

Am Schulversuch teilnehmen können staatliche, kommunale und staatlich anerkannte Schulen.

3.2  

1Die Teilnahme setzt je Schuljahr einen Beschluss der Lehrerkonferenz voraus. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum oder der Berufsschulbeirat zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern sowie den Ausbildungsbetrieben rechtzeitig bekannt zu geben.

3.3  

1Eine Teilnahme am Schulversuch erfordert eine Anzeige über die Teilnahme bei der zuständigen Schulaufsicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn. 2Die Anzeige zur Teilnahme am Schulversuch hat – unter Beachtung der schulartbezogenen nachfolgenden Regelungen – zudem Informationen über die mit alternativen Leistungserhebungen zu ersetzenden Leistungsnachweise zu beinhalten, insbesondere:
Ausbildungsrichtung, Jahrgangsstufe, Fach, Prüfungsformat,
beim Einsatz von Instrumenten der KI: Angabe des KI-Instruments, der pädagogischen Zielsetzung des Einsatzes des KI-Instruments, ggf. der abtrennbaren Prüfungsphasen, in denen KI zum Einsatz kommt, und der erwarteten kognitiven Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler,
Lehrplanbezug als Zuordnung zu Lernzielen/Kompetenzerwartungen/Lernbereichen und
Sicherstellung der Vorbereitung auf schriftliche Abschlussprüfungen.
3Einzelne geplante alternative Leistungsnachweise können, bei rechtzeitig angezeigter Teilnahme am Schulversuch, unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen nach Nr. 3.2 und inhaltlichen Angaben nach Satz 2, auch während des Schuljahres angezeigt werden.

3.4  

1Die zuständige Schulaufsicht hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, die angezeigte alternative Leistungserhebung zu untersagen. 2Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Festhalten an der alternativen Leistungserhebung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. 3Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht ausgeräumt werden können oder Zweifel an der Gleichwertigkeit des Prüfungsformats bzw. an der Einhaltung des allgemeinen Prüfungsmaßstabs bestehen.