Inhalt
7.
Besondere Bestimmungen für Wirtschaftsschulen
7.1
1In den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann im Fach Deutsch eine Schulaufgabe durch eine Debatte ersetzt werden. 2Die übrigen alternativen Leistungsnachweise sind ab Jahrgangsstufe 9 möglich.
7.2
1Die softwarebasierte Leistungserhebung
- –
kann im Unterrichtsfach Übungsunternehmen, betreffend die Lernbereiche Finanzierung, Controlling, Personal und Marketing und
- –
soll im Unterrichtsfach Übungsunternehmen, betreffend die Lernbereiche Einkauf oder Verkauf, durchgeführt werden.
2Es können beispielsweise betriebswirtschaftliche Anwendungsprogramme, Enterprise-Resource-Planning-Systeme (ERP-Systeme), Tabellenkalkulationssoftware oder branchenspezifische Simulationslösungen zum Einsatz kommen.
7.3
In den Modulen der Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule und 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule kann, in den Modulen der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule muss eine Leistungserhebung im Schuljahr in Form einer prozessorientierten Prüfung im Projektunterricht stattfinden.