Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029

7.   Besondere Bestimmungen für Wirtschaftsschulen

7.1  

1In den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann im Fach Deutsch eine Schulaufgabe durch eine Debatte ersetzt werden. 2Die übrigen alternativen Leistungsnachweise sind ab Jahrgangsstufe 9 möglich.

7.2  

1Die softwarebasierte Leistungserhebung
kann im Unterrichtsfach Übungsunternehmen, betreffend die Lernbereiche Finanzierung, Controlling, Personal und Marketing und
soll im Unterrichtsfach Übungsunternehmen, betreffend die Lernbereiche Einkauf oder Verkauf, durchgeführt werden.
2Es können beispielsweise betriebswirtschaftliche Anwendungsprogramme, Enterprise-Resource-Planning-Systeme (ERP-Systeme), Tabellenkalkulationssoftware oder branchenspezifische Simulationslösungen zum Einsatz kommen.

7.3  

In den Modulen der Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule und 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule kann, in den Modulen der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule muss eine Leistungserhebung im Schuljahr in Form einer prozessorientierten Prüfung im Projektunterricht stattfinden.