5. Festlegung der Höhe des Budgets
5.1 Erstmalige Festlegung der Höhe des Budgets
1Bei der erstmaligen Festlegung des Budgets wird das letzte abgeschlossene Haushaltsjahr als Basis genommen. 2In der Regel handelt es sich hierbei um das Haushaltsjahr, das zwei Jahre vor dem erstmalig budgetierten Haushaltsjahr liegt. 3Darüber hinaus sind die Abrechnungen der beiden diesem Haushaltsjahr vorausgehenden Haushaltsjahre als Entscheidungsgrundlage einzubeziehen.
5.2 Fortschreibung des Budgets
1Grundlage für die Fortschreibung des Budgets ist grundsätzlich das Ergebnis des vorletztjährigen Budgets (Basisjahr) unter Berücksichtigung des Budgets des Vorjahres. 2Bei der Fortschreibung sind eventuelle weitere Entwicklungen (z. B. Schülerzahlen, Ausschreibungsergebnisse) zu beachten.
3Größere Abweichungen zwischen dem Budgetvoranschlag und dem Ergebnis des vorletztjährigen Budgets für die jeweilige Kostengruppe (laut Verwendungsnachweis) sind zu begründen.
4Eine besondere Begründung bedarf es auch dann, wenn die prozentuale Erhöhung des Voranschlags für die jeweilige Kostengruppe gegenüber der letzten Festsetzung des Kostenansatzes (d. h. Budget des Vorjahres) den Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Bayern des Vorvorjahres übersteigt. 5Der Indexwert wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) bekanntgegeben. 6Kostenerhöhungen innerhalb des Indexwertes können grundsätzlich ohne weitere Begründung akzeptiert werden. 7Für die Personalausgaben des trägereigenen Hauspersonals (Schulhausmeister und Reinigungspersonal) sind als Maßstab, hiervon abweichend, die Entgelterhöhungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) heranzuziehen. 8Umstände, die einen verminderten oder erhöhten Mittelbedarf erwarten lassen (z. B. Verringerung der Schüler- und Klassenzahlen, Änderung bei Kostenverteilungssätzen) sind bei der Antragstellung anzugeben und im Voranschlag (Haushalts- und Wirtschaftsplan) des Budgets zu berücksichtigen.
5.3 Mehrjährige Budgets
1Der Schulträger kann bei gleichförmigem Kostenverlauf über mehrere Jahre die Festsetzung eines mehrjährigen Budgets beantragen. 2Bei der erstmaligen Festlegung eines mehrjährigen Budgets sollte ein Budgetzeitraum von drei Jahren nicht überschritten werden. 3Grundlage für die Festlegung eines mehrjährigen Budgets sind grundsätzlich das Ergebnis des vorletztjährigen Budgets (Basisjahr) sowie das Budget des Vorjahres unter Berücksichtigung eventuell erwarteter weiterer Entwicklungen (z. B. Schülerzahlen, Ausschreibungsergebnisse) in den zu vereinbarenden Budgetjahren. 4Erhebliche Abweichungen zwischen den Budgetvoranschlägen und dem Ergebnis des vorletztjährigen Budgets (lt. Verwendungsnachweis) sowie des Budgets des Vorjahres sind zu begründen (vgl. Nr. 5.2).
5Einer besonderen Begründung bedarf es auch dann, wenn die beantragte Ausgabenerhöhung für eine Kostengruppe im Vergleich zum Budgetanschlag des Vorjahres prozentual den Anstieg des Verbraucherpreisindexes in Bayern des Vorvorjahres übersteigt. 6Der Verwendungsnachweis (Nr. 8) ist jährlich bei der Regierung einzureichen.
5.4 Budgetvereinbarung
1Die Regierung vereinbart mit dem Schulträger das Budget (vgl. Art. 54 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). 2Falls es zu keiner Einigung kommt, setzt die Regierung das Budget mit Bescheid fest. 3In die Vereinbarung bzw. in den Budgetbescheid sind unter Berücksichtigung der AVBaySchFG die gegebenenfalls erforderlichen Hinweise bzw. Nebenbestimmungen mit aufzunehmen. 4Individuelle Zusatzvereinbarungen über Berechnungsgrundlagen, Kostenaufteilungen und Abweichungen aufgrund von Besonderheiten sind in der Budgetvereinbarung oder im Budgetbescheid festzuhalten. 5Auf eine Fortschreibung der Anteilssätze, insbesondere bei Raumveränderungen und Umnutzungen, ist zu achten.
6Das Gesamtbudget wird in zwölf Monatsraten je Haushaltsjahr an den Schulträger ausgezahlt. 7Aufgrund unterschiedlicher Haushaltstitel, die ggf. das Budget betreffen, können die monatlichen Raten aufgeteilt sein.
8Bei Rechtsstreitigkeiten soll von der Möglichkeit der Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter an den Bayerischen Verwaltungsgerichten und am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht werden.