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9. Prüfung des einfachen Verwendungsnachweises durch die Regierung
1Zur Prüfung der einfachen Verwendungsnachweise entsprechend Nr. 11 der VV zu Art. 44 BayHO ist die Regierung zuständig. 2Dabei hat sie aus den eingegangenen Verwendungsnachweisen eine stichprobenweise Auswahl herauszugreifen und entsprechend Nr. 11 der VV zu Art. 44 BayHO zu prüfen.
3Die Regierung führt nach eigenem Ermessen, mindestens aber im Umfang von zehn v.H. der Schulen, Stichprobenkontrollen durch. 4Um die finanziellen Planungsgrößen an einer Schule mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort abgleichen zu können, sollte nach Abschluss der Abrechnungs- und Umstellungsphase alle zehn Jahre eine Komplettprüfung durchgeführt werden. 5Unbenommen hiervon ist das Prüfungsrecht des Staatsministeriums, der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs beim Schulträger.