Inhalt
3. Besonderheiten zu einzelnen Kostengruppen
3.1 Mieten und Erbbauzinsen ohne Neben- und Betriebskosten (Nr. 3.10)
1Die Ausgaben für Mieten und Erbbauzinsen können innerhalb des Budgets abgerechnet werden. 2Notwendige und angemessene Erhöhungen der Mieten und Erbbauzinsen sind im Budget zu berücksichtigen. 3Ausgabensteigerungen sind stets zu begründen.
3.2 Kosten für Unterhalt, Ersatz und Ergänzung der Ausstattung; Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Schulgebäudes und der Außen- und Freisportanlagen; Einzelanschaffungen für die Erstausstattung (Nr. 3.12)
1Einzelanschaffungen bzw. Einzelmaßnahmen mit notwendigen Kosten bis unter 5.000 Euro werden im Budget berücksichtigt. 2Beschaffungen einzelner Gegenstände bzw. Einzelmaßnahmen ab 5.000 Euro sind vom Budget ausgenommen und werden als einmaliger Schulaufwand im Rahmen einer Einzelbelegprüfung außerhalb des Budgets abgerechnet.
3Im Rahmen der Erstbudgetbildung wird für diese Kostengruppe ein Sockelbetrag gebildet. 4Dieser berechnet sich grundsätzlich anhand der durchschnittlichen Aufwendungen (Anschaffungen einzelner Gegenstände bis unter 5.000 Euro) aus den für die Bildung des Erstbudgets maßgeblichen drei Jahren (Nr. 5.1). 5Dieser Sockelbetrag kann nach Maßgabe der Nr. 5.2 fortgeschrieben werden.
3.3 Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (Nrn. 2.3, 2.4 und 3.13)
1Bei gleichförmigem Verlauf der notwendigen Schülerbeförderungskosten können die Kostengruppen im Benehmen mit dem Schulträger in das Budget mit aufgenommen werden. 2Budgetreste aus der Schülerbeförderung können nur für diese Kostengruppen verwendet werden. 3Die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten außerhalb des Budgets erfolgt in einem vereinfachten Verfahren, für das eine eigene Regelung getroffen wird.
3.4 Lernmittel (Nr. 3.6)
1Für die hier entstehenden Aufwendungen wird den Schulträgern auf Antrag bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein separater Zuschuss gem. Art. 46 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BaySchFG außerhalb der Abrechnung des Schulaufwands gewährt. 2Hinsichtlich der Materialkosten für den Hauswirtschafts-, Handarbeits- und Werkunterricht nach § 17 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) verbleibt es bei der Zuordnung zu dieser Kostengruppe innerhalb des Budgets.