Inhalt
1. Geltungsbereich
1Diese Bekanntmachung gilt für private Förderschulen, einschließlich deren Schulvorbereitenden Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und private Schulen für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen. 2Die Umstellung erfolgt im Rahmen der Arbeitskapazitäten der zuständigen Regierungen schrittweise.
3Für Schulen, die nicht an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die privaten Schulträger grundsätzlich weiterhin Leistungen für den Schulaufwand nach Art. 34 BaySchFG. 4Für diese Schulen besteht die Möglichkeit durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung am Budgetierungsverfahren teilzunehmen. 5Gleiches gilt für die Schulvorbereitenden Einrichtungen die nicht von Satz 1 erfasst sind.