Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

10. Rückforderung von Mitteln

Die Regierungen können nicht nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder entgegen der Budgetvereinbarung eingesetzte Mittel, Überzahlungen sowie ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen von den Schulträgern unter Beachtung des Budgetierungskonzepts zurückfordern.