Inhalt
10. Rückforderung von Mitteln
Die Regierungen können nicht nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder entgegen der Budgetvereinbarung eingesetzte Mittel, Überzahlungen sowie ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen von den Schulträgern unter Beachtung des Budgetierungskonzepts zurückfordern.